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   BGH, 11.07.1985 - 5 StR 144/85   

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https://dejure.org/1985,15142
BGH, 11.07.1985 - 5 StR 144/85 (https://dejure.org/1985,15142)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - 5 StR 144/85 (https://dejure.org/1985,15142)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 5 StR 144/85 (https://dejure.org/1985,15142)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision bei Vorliegen einer erhobenen Verfahrensrüge - Unzulässige Ablehnung eines Beweismittels - Ungeeignetheit eines Beweismittels - Anforderungen an einen ein Beweismittel ablehnenden Beschluss

 
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  • BGH, 07.11.1978 - 5 StR 314/78

    Revision gegen Verurteilung wegen Bankrotts - Ablehnung eines Beweisantrags -

    Auszug aus BGH, 11.07.1985 - 5 StR 144/85
    Ein Beweismittel ist nur dann völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (BGH bei Holtz MDR 1978, 281; BGH StrVert 1984, 231, 232; BGH Beschlüsse vom 11. April 1978 - 5 StR 103/78 - und vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78 -).
  • BGH, 15.11.1977 - 5 StR 519/77

    Zurückweisung eines Beweismittels als völlig ungeeignet - Zurückweisung eines

    Auszug aus BGH, 11.07.1985 - 5 StR 144/85
    Ein Beweismittel ist nur dann völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (BGH bei Holtz MDR 1978, 281; BGH StrVert 1984, 231, 232; BGH Beschlüsse vom 11. April 1978 - 5 StR 103/78 - und vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78 -).
  • BGH, 11.04.1978 - 5 StR 103/78

    Voraussetzungen für die völlige Ungeeignetheit eines angebotenen Beweismittels

    Auszug aus BGH, 11.07.1985 - 5 StR 144/85
    Ein Beweismittel ist nur dann völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (BGH bei Holtz MDR 1978, 281; BGH StrVert 1984, 231, 232; BGH Beschlüsse vom 11. April 1978 - 5 StR 103/78 - und vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78 -).
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